Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der ROWA Aquaristik GmbH (im Folgenden auch: „der Lieferant“)

gültig ab 01.01.2014

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn der Besteller Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, liegen ausschließlich folgende Bedingungen zugrunde:

 

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag auch durch die Ausführungen des Auftrages wirksam zustande.

Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Weg, wird der Lieferant den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten, es sei denn, diese sind nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler des Lieferanten sind nicht befugt, von dem Erfordernis einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen.

 

3. Liefer- und Leistungsumfang, Schutzrechte

Für den Liefer- und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Spätere Zusätze, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Bei Bestellungen von Liefergegenständen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass Konstruktion und Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller stellt den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme frei.

 

4. Preise

Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

5. Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Zahlungsweisen vereinbart wurden, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Ansprüchen vornehmen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

6. Teillieferungen, Lieferzeit

Teillieferungen aus fertigungstechnischen Gründen sind zulässig.

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller wesentlichen Angaben, wenn der Besteller solche zu machen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außerhalb des Willens des Lieferanten liegenden Hindernissen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss und vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges beim Besteller vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kauf- bzw. Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

7 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackung, Transportversicherung

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile, d.h. Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb auf den Besteller über, bei vereinbartem Probebetrieb nach beendigtem Probebetrieb, wobei vorausgesetzt wird, dass der Probebetrieb unverzüglich an die betriebsbereite Montage anschließt.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

8. Gewährleistung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.

Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Mangelbeseitigungsversuch fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anders lautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung des Lieferanten vor.

 

9. Schadensersatz

Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorher etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften, fehlerhafte Montage (insbesondere Verstoß oder nicht Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und Montageanleitung) bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind.

Soweit die Schadensersatzhaftung nach dieser Ziffer 8 uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

10. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus dem Liefervertrag einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel behält sich der Lieferant das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Werden Liefergegenstände des Lieferanten a) be- und/oder verarbeitet oder b) mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden bzw. verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt, und zwar im Falle a) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert des Fertigfabrikates und im Falle b) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten unentgeltlich.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Lieferwertes (plus Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Liefergegenstands treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen.

 

11. Gerichtsstand –Anwendbares Recht

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Osnabrück. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

12. Teilunwirksamkeit

Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen rechtswirksam. Besteller und Lieferant werden für die unwirksamen Bestimmungen andere, im wirtschaftlichen Erfolg diesen gleichkommende Bestimmungen vereinbaren.

ROWA Aquaristik GmbH

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